AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Vermietung von Trocknungsgeräten und Dienstleistungen zur Wasserschadenbeseitigung, Mess- und Diagnoseleistungen und Berichte

Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden, soweit im Einzelfall nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

Auftragsgrundlagen (BGB / VdS 3151)

Für Aufträge aller Art gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T), insbesondere gilt die VdS 3151 als Regelwerk des Verbandes der Sachversicherer, mit Beauftragung als vereinbart, sowie zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens, soweit zusätzlich ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als Aufwendungen zur Schadenminderung, aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rettungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und /oder Inventareigentümers zur Schadenminderung und Abwehr, als Dienste und somit analog als Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht als Werkvertrag § 631 BGB. Die Auswahl der für den Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens. 

Weisungen durch unser Fachpersonal

Den Weisungen unseres Fachpersonals ist Folge zu leisten.

Hilfskräfte

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen persönlich durchzuführen und Schriftstücke, Berichte, Gutachten und dergleichen persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Laboruntersuchungen und dergleichen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer, zu bezahlen.

Mitteilung von Gefahrenerhöhungen und zu verdeckter Kontamination

Das ausgebildete Fachpersonal ist als Sanierungsfachkraft an den Anlagen auf die gesetzlichen Anforderungen des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geschult. Insbesondere bei ersatzpflichtigen Schäden wird das Fachpersonal dem Anlageneigentümer Hinweise auf bestehende Gefahrenerhöhungen hinsichtlich der Anlagen geben, um im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht weitere Schäden zu vermeiden. Der Hinweis zu möglichen Gefahrenerhöhungen im Anlagenbestand erfolgt schriftlich in den Dokumenten, sofern nicht unmittelbar eine Außerbetriebnahme, oder die Sanierung gefährdeter Anlagen erfolgt. 

Nach VVG ist der Eigentümer verpflichtet, etwaige Gefahrenerhöhungen, die die Fachkraft erkennt und mitteilt, unverzüglich zu beseitigen, oder seinem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. 

Eine Haftung des Fachbetriebs für spätere Schadenereignisse an Anlagen, zu denen eine, oder auch keine, Gefahrenerhöhung mitgeteilt wurde, wird vom Fachbetrieb durch die erfolgte sachdienliche Information ausgeschlossen. 

Das ausgebildete Fachpersonal ist auf die Erkennung und Sanierung von Gebäudekontamination nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach VdS 3151 geschult. Augenscheinlich erkennbare Auswirkungen werden daher in der Erstversorgung von Schäden sofort behandelt, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden. Im Rahmen der Schadenaufnahme erfolgt bei Wasserschäden und eindringendem Wasser in Hohlräume hierzu die eingehende Beratung des Gebäudeeigentümers zu 

schwer erkennbaren Risiken. Der Eigentümer entscheidet hierbei im Rahmen der Beauftragung über mögliche Maßnahmen zur Erkennung verdeckt liegender Schäden. Untersuchungen für augenscheinlich nicht erkennbare Schäden sind bei ersatzpflichtigen Schäden in der Regel vom Eigentümer gesondert zu beauftragen und werden kostenseitig gesondert berechnet. Im Rahmen der schriftlichen Schadenaufnahme erfolgt hierzu eine genaue Beratung, die im Protokoll mit Unterzeichnung des Eigentümers festgehalten wird. Eine Haftung für Folgeschäden aus nicht erteilten Untersuchungsaufträgen nach der Beratung wird folglich explizit ausgeschlossen. 

Hinweise zum Aufwendungsersatz bei versicherten Schäden nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Ob ein technischer Aufwand, der Kosten nach sich zieht, notwendig oder lediglich technisch nicht zu vermeiden war, kann rechtlich kaum unterschieden werden. Deswegen müssen gesetzlich alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer (oder dessen Vertreter und beauftrage Unternehmen- z.B. Hausverwaltungen, beauftragte Leckortungs- und Trocknungsunternehmen) für geboten halten durfte, vom Sachversicherer bei ersatzpflichtigen Schäden übernommen werden. 

Schäden, die in der Erstversorgung aus rein technischem Grund entstehen können, weil deren Maßnahmen geeignet sind, den Schaden zu mindern, müssen laut § 83 VVG vom jeweiligen Versicherer übernommen werden. Hierzu gehören auch Trocknungsmaßnahmen und deren Vorbereitungen. Dieses kann, trotz aller Vorsicht, auch Beschädigungen an der Bausubstanz oder am Inventar verursachen. Da sich z.B. technisch eine Anbohrung von Leitungen nach Stand der Technik nicht grundsätzlich vermeiden lässt, können daraus resultierende Reparaturarbeiten zur schadenmindernden Erstversorgung gehören. Dieses betrifft zudem Leistungen aus Kontaminationsentfernung und aus Desinfektionsmaßnahmen, aber auch aus Rückbaumaßnahmen. 

Alle Kosten, die daraus resultieren, sind laut § 83 VVG vom Versicherer zu erstatten (sogar wenn diese erfolglos bleiben). Der § 83 des VVG beschreibt den Aufwendungsersatz in Absatz 1: „Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. 

Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 

Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“. Weiterhin in § 85 VVG Schadensermittlungskosten: „Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. 

Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“. Zu Abweichungen in § 87 VVG: „Abweichende Vereinbarungen von den §§ 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1, kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden“. Unsere Techniker sind auf diese gesetzlichen Grundlagen und deren Einhaltung geschult

Kündigung

Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Auftragnehmer in grober Weisegegen die ihm nach den oben genannten Grundsätzen (§ 2) obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Auftragnehmer keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Auftragnehmers nicht ändert. Die dem Auftragnehmer bis dahin entstandenen Kosten/Ausgaben sind zu erstatten.

Preise

Die Preise verstehen sich immer, auch wenn nicht besonders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gleiches gilt auch für Pauschalpreise.

Zahlung

Unsere Miet- und Dienstleistungsrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Beanstandung der Rechnung kann nur innerhalb von 5 Tagen erfolgen. Anderenfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.

 Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum wird unsere Forderung an unser Forderungsmanagement zum Einzug weitergegeben.

 Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen mit möglichen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

 Die Baubiologie Oestreich kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen verlangen.

 Leistungen der Baubiologie Oestreich

 Jedes ausgeliehene Gerät wurde von uns vor Inbetriebnahme auf einwandfreies Funktionieren überprüft.

 Der erste Miet-Tag ist der Aufstellungs- bzw. Liefertag, der letzte der Abbau- bzw. Rückliefertag. Sie werden wie volle Tage in Rechnung gestellt.

 Der Auf- und Abbau erfolgt durch Techniker der Baubiologie Oestreich. Die Geräte werden fachgerecht angeschlossen und in Betrieb genommen.

 Betriebsstörungen durch normale Abnutzung der Geräte werden kostenlos beseitigt.

Betriebsstörungen, deren Ursache außerhalb der Geräte liegt, z.B. unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, Stromausfall oder Unterspannung, werden unter Berechnung der Monteursätze bzw. Ersatzteilpreise beseitigt.

 Die Vermietzeiten werden unabhängig von der tatsächlichen Betriebszeit nach Kalendertagen berechnet.

Mess- und Diagnoseleistungen der Baubiologie Oestreich

Mess- und Diagnoseleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen und den Regeln der Technik erbracht. Ein Untersuchungserfolg kann nicht garantiert werden. Untersuchungen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens durchgeführt wurden, auch erfolglose, werden nach AVB § 2 Abs.1 bzw. VVG § 63 Abs.1 verrechnet, sofern nicht anders vereinbart. Als erfolglos gilt nicht die Feststellung, dass kein Schaden vorliegt.

 Für gewünschte Mess- und Diagnoseleistungen erhält der Auftraggeber detailliertes schriftliches Angebot. Die bei der Untersuchung gewonnenen Messergebnisse sind Momentaufnahmen, die zum Zeitpunkt der Messung ermittelt wurden. Wir gewährleisten die Richtigkeit der Messergebnisse und die daraus gewonnenen Daten, die zum Zeitpunkt der Messung vorlagen.

 Für Mess- und Diagnoseleistungen müssen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein bzw. geschaffen werden, welche durch die Baubiologie Oestreich im Angebot beschrieben werden. Werden Anweisungen nicht eingehalten, kann für die Richtigkeit der Messergebnisse keine Gewährleistung übernommen werden.

 Für die durch konstruktiv bedingte, vermeintliche bzw. typische Leckagebilder umsonst geöffnete Bereiche kann keine Haftung übernommen werden. Damit verbundene Kosten trägt der Auftraggeber. Beim Vorhandensein von mehreren Leckagen kann es vorkommen, dass mehrere Leckortungen vorgenommen werden müssen.

 Für die bei Druckprüfungen auf Grund von Mängeln (z.B. marode Leitungen, Kalkablagerungen) an den zu prüfenden Leitungen entstandenen Schäden und deren Folgen wird keine Haftung übernommen.

Pflichten des Auftraggebers

Der ungehinderte Zugang zum Objekt muss ermöglicht werden.

Die Stromzufuhr für unsere Geräte und ggfs Wasser hat der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Werden feuer-, baupolizeiliche- und VDE-Vorschriften vom Auftraggeber nicht beachtet, ist die Baubiologie Oestreich von jeder Haftung für sich daraus ergebende Nachteile und Schäden entbunden.

 Anfallende Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 Betriebsstörungen nach § 4 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 hat der Auftraggeber zu vertreten und entbinden ihn nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Mietzahlung.

 Bei einer Betriebsstörung der Geräte ist die Baubiologie Oestreich sofort schriftlich oder telefonisch zu informieren, spätestens innerhalb 24 Stunden, um die Störung zu beseitigen. Ausfallzeiten auf Grund von Störungen der Geräte können nur bei Benachrichtigung der Baubiologie Oestreich in der Rechnungslegung berücksichtigt werden.

 Wird die Wartung und der Service von der Baubiologie Oestreich übernommen, so hat der Auftraggeber jederzeit den Zugang zu den Geräten zu ermöglichen.

 Wird die Wartung vom Auftraggeber übernommen, so ist er für die schonende und einwandfreie Bedienung der Geräte verantwortlich. Für sämtliche entstandene Schäden an den und durch die Geräte haftet in diesem Fall der Auftraggeber.

 Wenn die angegebene Trocknungsdauer überschritten wird (auf Grund von Unterbrechungen der Trocknung durch Dritte oder erneuten Feuchte bzw. Wassereinritt während der Trocknungsarbeiten), berechnen wir jeden weiteren Tag mit 80 % des angegebenen Gerätetagessatzes und zusätzliche Dienstleistungen nach tatsächlichem Aufwand in voller Höhe.

Haftung des Auftraggebers

Bei Verlust oder Beschädigung durch Einwirken von außen haftet der Auftraggeber in voller Höhe des Schadens bzw. der Reparaturkosten.

 Dies gilt auch für durch dritte Personen verursachte Schäden, auch wenn sie nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers sind. Ein Haftungsausschluss über § 831 BGB ist nicht möglich.

 Die Berechnung verlorener oder beschädigter Teile erfolgt zu den geltenden Listenpreisen und Stundensätzen.

 Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und Zubehör auf der Baustelle bzw. Wohnung erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Überwachungspflicht für das überlassene Gut hin. Der 
 Auftraggeber oder Eigentümer einer Wohnung haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der Baustelle oder aus der Wohnung. Gebäudenutzer und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

Haftung der Baubiologie Oestreich

Jegliche Haftung der Baubiologie Oestreich für den unverschuldeten Ausfall oder die Beschädigung der gemieteten Geräte mit 
 Zubehör oder für Folgeschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.

Rücktritt

Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder Umstände, die die vertragliche Erfüllung des Auftraggebers wesentlich erschweren sowie zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Baubiologie Oestreich zum Rücktritt vom Auftrag.

 Im Falle des Rücktritts kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche auf
Schadenersatz herleiten.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche,
außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Auftragnehmer haftet für Schäden die auf einer
mangelhaften Auftragnehmer-Leistung beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die
Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der
Auftragnehmer bei Vorbereitung seiner Tätigkeit verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden
sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadernsersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der
Auftraggeber das Ergebnis der Auftragnehmer-Leistung (Bericht, Gutachten, Stellungnahme, Berechnung usw.) an Dritte
weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die Aufgrund des Berichtes, Gutachtens, Stellungnahme
usw. entstehen. Er stellt den Auftragnehmer entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Einbeck.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das nicht deren Wirksamkeit im übriegen. Auch die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.

Wichtige Information zur Trocknung und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Nach der GefStoffV (und der TRBA 450 als Einstufungskriterium) sind Schimmelpilze nach §§ 4.10 und 4.11 als reizend bzw. sensibilisierend einzustufen. (Mikroorganismen einschl. Viren oder Pilze sind in §3b Abs. 2 Nr. 2 ChemG unter Biozid-Produkte aufgeführt; deswegen fallen Schimmelpilze unter die GefStoffV.)

In §1 (Anwendungsbereich) ist unter (3) geregelt, dass diese Verordnung zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit … mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen, eingeführt wurde. Sie gilt auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten … die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigten (MA von Fremdfirmen) oder Personen gefährdet werden können.

Im Bereich der Bautrocknung greift die GefStoffV in dem Moment, wo Stäube entstehen oder entstehen können zum Schutz von 
3. Personen (z. B. Kinder oder Mieter in der Wohnung etc.).

Sollte also Schimmelpilz vorhanden sein oder/und aufgrund der evtl. längeren Trocknung Schimmelpilzkolonien oder/und erhöhte Sporenbelastung entstehen können, so ist zwingend eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die dann erforderlichen Maßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, so handelt es sich um einen Mangel, der zum Einen sofort abzustellen ist, zum Anderem sind die Folgen zu beseitigen.

Die Gefahrstoffverordnung gilt für die handwerkliche Ausübung, also im Falle einer Auftragserteilung. Der Auftragsgeber wie auch der Auftragnehmer sind für die Umsetzung der GefStoffV verantwortlich.

Von Seiten des Handwerksbetriebes (hier des „Bautrockners“) ist eine jeweilige Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebs-anweisung zu erstellen, die Bestandteil des Auftrages wird.

Urheberrecht

Der Auftraggeber darf die von ihm in Auftrag gegebene Tätigkeit nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung sind nur dann statthaft, wenn der Auftragnehmer hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Auftragnehmer hat an dem von ihm erstellten Bericht (Gutachten, Stellungnahme usw.) ein Urheberrecht.

Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Auftragnehmer Auskünfte darüber zu verlangen, ob die Tätigkeiten termingerecht fertig gestellt werden, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand der Arbeiten.

Stand: Januar 2019

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